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BAG Beschluss v. - 1 ABR 18/06

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Eine Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1284 Nr. 23
DB 2007 S. 1592 Nr. 29
NJW 2007 S. 1999 Nr. 27
JAAAC-45174

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