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BGH Beschluss v. - IX ZR 178/05

Gesetze: InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.

b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1189 Nr. 22
HFR 2008 S. 77 Nr. 1
NJW-RR 2007 S. 1205 Nr. 17
WM 2007 S. 977 Nr. 21
ZIP 2007 S. 1020 Nr. 21
TAAAC-45230

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