Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VI ZR 254/05

Gesetze: ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 356; ZPO § 373; ZPO § 379; BGB § 249 Gb

Leitsatz

Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.

Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an - MDR 1974, 382).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2122 Nr. 29
BAAAC-45236

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank