Das Anfordern von Unterlagen stellt noch keine konkrete Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung dar (Sonderfall)
Leitsatz
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bewirkt keine Hemmung der Festsetzungsverjährung für in der Eröffnungsverfügung
nicht genannte, der Strafverfolgungsverjährung unterfallende Jahre, wenn eindeutig ist, welchen Veranlagungszeiträumen die
Steuerstraftat zuzuordnen ist und die anordnende Behörde in der Eröffnungsverfügung diese Jahre ausdrücklich bezeichnet.
Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig mit dem Ziel, spätere Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung zu ermöglichen, Unterlagen
für einen nicht im Eröffnungsschreiben bezeichneten Zeitraum angefordert werden.