Keine Einfuhrumsatzsteuer bei Wiederausfuhr und Veräußerung von Truppenzollgut (Pkw) durch Angehörige der NATO-Streitkräfte
im Ausland
Leitsatz
Die Veräußerung eines Pkw, der sich in der Zollgutverwendung der im Inland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte oder
ihrer Mitglieder befindet, in einem anderen Mitgliedstaat kann nicht als Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes
angesehen werden. Dieser Vorgang begründet keine Einfuhrumsatzsteuer.