Keine gesetzwidrige Rückwirkung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Einführung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
am Jahresende und Geltung für den laufenden Veranlagungszeitraum
Leitsatz
Der Ausschluss der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Anteilsveräußerung nach formwechselnder Umwandlung einer Kapital-
in eine Personengesellschaft durch § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG i. d. F. des UntStFG vom gilt für alle im Veranlagungszeitraum
2001 entstandenen Veräußerungsgewinne.
Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, sondern die gesetzgeberische Klarstellung, dass die Belastung mit Gewerbesteuer
nicht durch eine Tarifermäßigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer kompensiert werden kann.