Zeitpunkt der Besteuerung bei mehrjährigen Kaufpreisraten
Leitsatz
Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, unterliegen grundsätzlich auch dann der Einkommensteuer nach den Vorschriften des § 18 Abs. 3 i. V. mit § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG, wenn die Kaufpreisforderung gestundet ist oder in Raten langfristig erfüllt wird. Auch in derartigen Fällen ist der in der Kaufpreisforderung enthaltene Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht. Für den Fall, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Leibrente veräußert wird, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses gemäß § 24 Nr. 2 EStG i. V. mit § 15 EStG. Dieses Wahlrecht kann nicht ausgedehnt werden auf solche Fälle, in denen die vereinbarten Kaufpreisraten nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1306 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1990 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 10 HAAAC-45756