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BSG Beschluss v. - B 9a V 7/06 B

Gesetze: SGB VI § 118; SGG § 54 Abs 5; SGG § 75 Abs 1; SGG § 75 Abs 2; SGG § 141; SGG § 160

Leitsatz

Zahlt ein Sozialleistungsträger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten weiterhin Geldleistungen auf dessen Konto bei einem Geldinstitut und werden hiervon Forderungen eines Dritten beglichen, ist das beigeladene Geldinstitut durch die Gerichtsentscheidung über den vom Versorgungsträger gegen den Dritten (§ 118 Abs 3 SGB VI) geltend gemachten Erstattungsanspruch auch dann nicht beschwert, wenn diese Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil der Kläger das Nichtbestehen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut nicht dargetan habe.

Fundstelle(n):
KAAAC-45849

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