Zahlt ein Sozialleistungsträger nach dem Tod eines
Versorgungsberechtigten weiterhin Geldleistungen auf dessen Konto bei einem
Geldinstitut und werden hiervon Forderungen eines Dritten beglichen, ist das
beigeladene Geldinstitut durch die Gerichtsentscheidung über den vom
Versorgungsträger gegen den Dritten (§ 118 Abs 3 SGB VI) geltend
gemachten Erstattungsanspruch auch dann nicht beschwert, wenn diese Klage
deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil der Kläger das
Nichtbestehen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut
nicht dargetan habe.