Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert
Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des
Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das
Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist
regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.
a) Für die Beantwortung der
Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht
Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden
kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt
der Werbung abzustellen.
b) Bei einem Bauhandwerksunternehmen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mutmaßlich an einer
telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs
nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch
eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende
Gegenleistung entgolten werden soll.
Bei Bejahung einer unzumutbaren
Belästigung i.S. von
§ 7 UWG ist eine
gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur
unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von
§ 3 UWG nicht
mehr veranlasst.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 1190 Nr. 22 DB 2007 S. 1190 Nr. 21 WM 2007 S. 1190 Nr. 25 RAAAC-45851