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BGH Urteil v. - II ZR 325/05

Gesetze: AktG § 108 Abs. 2; AktG § 113; AktG § 114; ZPO § 284; ZPO § 286 E

Leitsatz

a) Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34 BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.

b) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen.

c) Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22).

d) Ein Beweisantritt für eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache bedarf nicht der Angabe zusätzlicher, erst für die Beweiswürdigung relevanter Begleitumstände (z.B. "wo, wann, gegenüber wem").

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2007 S. 484 Nr. 13
BB 2007 S. 1185 Nr. 22
DB 2007 S. 1296 Nr. 23
DNotZ 2007 S. 952 Nr. 12
DStR 2007 S. 1046 Nr. 24
INF 2007 S. 451 Nr. 12
NJW-RR 2007 S. 1483 Nr. 21
WM 2007 S. 1025 Nr. 22
WPg 2007 S. 500 Nr. 11
ZIP 2007 S. 1056 Nr. 22
ZAAAC-45857

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