a) Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei
Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend
§ 34 BGB führt nicht zur
Beschlussunfähigkeit des Organs gem.
§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG,
sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der
Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.
b) Ein Beratungsvertrag zwischen
einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied
angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§
113,
114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied
nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die
Beratungstätigkeit zufließen.
c) Eine entsprechende
Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in sämtlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels
Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse
einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer
Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß
§ 114 Abs. 1 AktG nicht
zugänglich (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 279/05, ZIP 2007,
22).
d) Ein Beweisantritt für eine
bestimmte rechtserhebliche Tatsache bedarf nicht der Angabe zusätzlicher,
erst für die Beweiswürdigung relevanter Begleitumstände (z.B.
"wo, wann, gegenüber
wem").
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2007 S. 484 Nr. 13 BB 2007 S. 1185 Nr. 22 DB 2007 S. 1296 Nr. 23 DNotZ 2007 S. 952 Nr. 12 DStR 2007 S. 1046 Nr. 24 INF 2007 S. 451 Nr. 12 NJW-RR 2007 S. 1483 Nr. 21 WM 2007 S. 1025 Nr. 22 WPg 2007 S. 500 Nr. 11 ZIP 2007 S. 1056 Nr. 22 ZAAAC-45857