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BGH Beschluss v. - IX ZB 153/06

Gesetze: InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. § 195; BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 15; BGB a.F. § 198; BGB a.F. § 201; BGB a.F. § 209; BGB n.F. § 195; BGB n.F. § 199; BGB n.F. § 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

Leitsatz

a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.

b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.

c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1245 Nr. 23
WM 2007 S. 1072 Nr. 23
ZIP 2007 S. 1070 Nr. 22
UAAAC-45863

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