a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht
bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der
regelmäßigen Verjährung.
b) Durch die Stellung eines
Vergütungsantrags wird die Verjährung des
Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.
c) Ist das Insolvenzverfahren zu
einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch
nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen
der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht
verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil
der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die
vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu
berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 1245 Nr. 23 WM 2007 S. 1072 Nr. 23 ZIP 2007 S. 1070 Nr. 22 UAAAC-45863