Bilanzielle Behandlung von nachrangigen Verbindlichkeiten in der DM-Eröffnungsbilanz innerhalb der Berichtigungsfrist
Leitsatz
Wird nach Ablauf der Feststellungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG eine Verbindlichkeit in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG umgewandelt, ist der zu hohe Ansatz in der späteren Bilanz - im Wege erfolgsneutraler Ausbuchung - zu berichtigen. In diesem Fall gilt die DM-Eröffnungsbilanz als geändert. Wird die Verbindlichkeit zu einem späteren Bilanzstichtag innerhalb der Berichtigungsfrist wieder unbedingt, ist sie erfolgswirksam in die Bilanz dieses Wirtschaftsjahrs aufzunehmen. Eine Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz kommt nicht in Betracht. Ist die Aufnahme der Verbindlichkeit in die Bilanz dieses Jahrs unterblieben und kann diese Bilanz wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden, ist die Verbindlichkeit in der Schlussbilanz des ersten Jahrs, für das eine Berichtigung noch möglich ist, erfolgswirksam aufzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1287 Nr. 7 HFR 2007 S. 959 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 7 SAAAC-46276