Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber liegen nicht zwei Erwerbsvorgänge, sondern nur ein Erwerb i. S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vor. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften - grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1349 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1993 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 13 UVR 2007 S. 231 Nr. 8 CAAAC-46277