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BGH Urteil v. - IX ZR 79/05

Gesetze: InsO § 134

Leitsatz

Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1301 Nr. 23
NJW-RR 2007 S. 1275 Nr. 18
SJ 2007 S. 42 Nr. 22
WM 2007 S. 1135 Nr. 24
ZIP 2007 S. 1118 Nr. 23
AAAAC-46350

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