Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in
einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes
Unternehmen veranstaltet werden
Leitsatz
Art. 59 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit diese die Erstattung
der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen
erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die
Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem
Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat
ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die
sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort
oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59
EG-Vertrag steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die
Erstattung der betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der
Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die
Hälfte der erwähnten Einnahmen
übersteigen.