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BGH Urteil v. - I ZR 166/03

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5; UWG § 6 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Leitsatz

a) Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.

b) Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1302 Nr. 23
ZAAAC-46748

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