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BMF - IV C 8 - S 2265/07/0001 BStBl 2007 I S. 486

Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gemäß  § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a EStG Folgendes:

Nach § 24a Satz 2 EStG bleiben insbesondere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Zu diesen Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG wegen der Regelung des § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist. Zu den Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gehören auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG (bis : § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG Anwendung findet.

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