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BFH Urteil v. - XI R 16/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6b; EStG § 34

Einschränkung der Bilanzänderung ; keine Steuersatzermäßigung bei Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG

Leitsatz

Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 9 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999, nach der die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anwendbar ist, führt weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung, soweit die Bilanz, um deren Änderung es geht, erst nach dem , dem Tag der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002, beim Finanzamt eingereicht worden ist. Vor Einreichung der Bilanz kann der Steuerpflichtige diese beliebig ändern. Die ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns kommt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 bzw. gemäß § 34 Abs. 1 Satz 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform v. nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise § 6b EStG anwendet. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG ist nur gerechtfertigt, wenn alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Das ist bei der Bildung einer § 6b EStG-Rücklage nicht der Fall; durch die Rücklage werden stille Reserven der Besteuerung entzogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1293 Nr. 7
EStB 2007 S. 246 Nr. 7
HFR 2007 S. 961 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 670
EAAAC-46917

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