Ermittlung einer Überversorgung; Berücksichtigung der aus einer früheren Tätigkeit erworbenen Sozialversicherungsanwartschaften; verdeckte Gewinnausschüttung nur auf solche Pensionsrückstellungen; die nach § 6a EStG zulässig sind
Leitsatz
Eine zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung des Pensionszusageempfängers ist typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunkts der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. Zu berücksichtigen sind hierbei die früheren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten des Zusageempfängers für den jetzigen Dienstherrn und für andere Arbeitgeber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann nur in Bezug auf solche Pensionsrückstellungen gegeben sein, die nach § 6a EStG zulässig sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1350 Nr. 7 EStB 2007 S. 248 Nr. 7 GmbH-StB 2007 S. 236 Nr. 8 GmbHR 2007 S. 722 Nr. 13 HFR 2007 S. 877 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 7 TAAAC-46925