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BFH Urteil v. - VI R 42/03

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33c; GG Art. 3; GG Art. 6

Erwerbsbedingt entstandene Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten; Fortgeltung des § 33c EStG für Zeiträume vor 2000 nicht verfassungswidrig

Leitsatz

Nach der Systematik des EStG sind Kinderbetreuungskosten nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar, sondern einkommensteuerrechtlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind. Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, abweichend davon erwerbsbedingt entstandene Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Auch Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gibt nicht bindend vor, dass berufsbedingte Kinderbetreuungskosten als Erwerbsaufwendungen auf der Ebene der Einkünfteermittlung, bemessen nach ihrem tatsächlichen Aufwand, abzuziehen sind. Die Entscheidung des BVerfG zur Fortgeltung des § 33c Abs. 1 bis 4 EStG für Zeiträume vor 2000 verstößt nicht gegen das GG und die EMRK.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1312 Nr. 7
EStB 2007 S. 248 Nr. 7
HFR 2007 S. 968 Nr. 10
NJW 2007 S. 1999 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 12
MAAAC-46936

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