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BFH Beschluss v. - V B 208/05

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 3

Eine Zahlung von dritter Seite gehört unabhängig von der Bezeichnung "Spende" zum Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers, wenn sie mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang steht

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1542 Nr. 8
EAAAC-47283

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