Kein wirtschaftliches Eigentum eines "Dauernutzungsberechtigten" ohne Entschädigungsanspruch in Höhe des vollen Verkehrswerts der Wohnung; unzulässige Veräußerungsbeschränkung bei Dauerwohnrecht
Leitsatz
Wirtschaftlicher Eigentümer i. S. des § 39 AO ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Gleiches gilt für das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht i. S. des § 31 WEG oder ein vergleichbar ausgestaltetes schuldrechtliches Dauerwohnungsrecht. Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Das ist u. a. der Fall, wenn ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer zusteht. Ein solcher (Entschädigungs-)Anspruch kann sich aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben; einen gesetzlichen Anspruch auf vollen Wertersatz hat z. B. der Bauende, der in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs eine Wohnung errichtet. Ein vertraglicher Anspruch auf Entschädigung nur in Höhe des "Verkehrswerts des Dauernutzungsrechts" ist insoweit nicht ausreichend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1471 Nr. 8 HFR 2007 S. 836 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 3 JAAAC-47290