1. Um Versicherte zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung im gesetzlichen Rahmen ambulant im Krankenhaus
zu behandeln, bedarf es keiner Empfehlung des Gemeinsamen
Bundesausschusses.
2. Ein Versicherter kann von seiner
Krankenkasse nur dann Kostenerstattung für eine selbst beschaffte
ärztliche Behandlung beanspruchen, wenn er eine Abrechnung nach den
Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte erhalten hat
(Fortführung von
= BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr
14).