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Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliederschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
ab
in einer Gemeinde oder Stadt mit
Tabelle in neuem Fenster öffnenmonatlichjährlich–höchstens 20.000 Einwohnern
20.001 bis 50.000175,00 DM2.100,00 DMEinwohnern280,00 DM3.360,00 DM–50.001 bis 150.000Einwohnern345,00 DM4.140,00 DM–150.001 bis 450.000Einwohnern435,00 DM5.220,00 DM–mehr als 450.000Einwohnern520,00 DM6.240,00 DMab
in einer Gemeinde oder Stadt mit