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OFD Hannover - S 0622 - 221 - StO 141

Erteilung von Belehrungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf

1. Allgemeines

1.1 Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist gesetzlich vorgeschrieben für:


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Steuerbescheide
Steuervergütungsbescheide
(einschließlich der Bescheide
über die Gewährung von Zulagen
und Prämien, soweit die für
Steuervergütungen geltenden
Vorschriften anzuwenden sind)
§ 155 Abs. 4 i. V. m.
§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO
Feststellungsbescheide
§ 181 Abs. 1 i. V. m.
§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO
Steuermessbescheide
§ 184 Abs. 1 Satz 3 i. V. m.
§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO
Zerlegungsbescheide
§ 185 i. V. m. §§ 184,
157 Abs. 1 Satz 3 AO
Zuteilungsbescheide
§ 190 Satz 2 i. V. m.
§§ 184, 185, 157
Abs. 1 Satz 3 AO
Prüfungsanordnung
Zinsbescheide
§ 239 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO
Aufteilungsbescheide
Einspruchsentscheidung
Ablehnung eines Antrags auf
Eintragung eines Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte

Ist für einen schriftlichen Verwaltungsakt die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben und hat die OFD dafür auch keine Vordrucke bzw. Textvorlagen mit Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt, so ist gleichwohl grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (vgl. § 356 AO).

1.2 Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Einspruch und über die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich ...

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