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Oberfinanzdirektion Rheinland

Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe des (pauschalen) Umsatzsteuersatzes von 9 % auf den einkommensteuerlichen Entnahmewert für die private PKW Nutzung (1 % Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bei nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirten

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 38/2007

Bezug:

Mit den o. g. Urteilen hat das FG Düsseldorf entschieden, dass auch bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten PKW-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewertes im Rahmen der 1 % Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten ist.

Nach der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sollte durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe der (fiktiv) auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer der Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuerten Landwirt ausgeglichen werden, die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie den laufenden Kosten des PKWs direkt als Betriebsausgabe abziehen zu können.

Das Finanzgericht hält den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für unzulässig, da die gesetzliche Regelung über den Ansatz des Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer bereits von einer Bruttoversteuerung ausgehe. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, einen über die Abgeltungssteuer der 1 % – Regelung hinausgehenden Umsatzsteuerbetrag anzusetzen, da der BFH bereits in seinen Urteilen mit Az XI R 12/02, X R 70/01 und X R 43/02 entschieden habe, dass die Höhe der auf den Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer für die einko...

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