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Umsatzsteuer;
Anwendung des
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des , Folgendes:
Es wird daran festgehalten, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) voraussetzt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 1 UStR). Daher unterliegen Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte nach Betriebsaufgabe nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Für diese Wirtschaftsgüter kommt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht. Die Regelungen in den Randziffern 56 und 69 des (BStBl 2005 I S. 1068) zur Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung sind weiter anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.