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FG Köln Urteil v. - 7 K 5326/04

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 10

Verfahren

Grundlagenbescheid, Feststellungsbescheid; Änderung

Leitsatz

Die Tatsache der Feststellungsverjährung führt nicht zu einem Aufleben einer eigenen Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamtes. Folge einer Festsetzungsverjährung ist vielmehr, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen nicht mehr gesondert festgestellt werden können und damit nicht mehr in der betreffenden Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.

Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 264 Nr. 10
SAAAC-47705

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