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Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen
Vfg. vom
(ESt-Kartei § 21 Fach 1
Karte 2)
Vfg. vom (ESt-Kartei § 21
Fach 1 Karte 10)
I. Fremdvergleich als Anerkennungsvoraussetzung
Schließen fremde Dritte einen Mietvertrag, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass Leistung und Gegenleistung aufgrund der Interessengegensätze gegeneinander abgewogen sind. Dies kann bei nahen Angehörigen nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen müssen daher einem Fremdvergleich standhalten.
Im Rahmen des Fremdvergleichs sind drei Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung von Bedeutung (vgl. auch R 4.8 EStR bzw. H 4.8 EStH):
Der Mietvertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein,
das Mietverhältnis muss ernsthaft vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden,
der Vertrag hätte so auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen werden können (Fremdüblichkeit).
Ob ein Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält, muss nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten beurteilt werden, vgl. BStBl 1997 II S. 196. Entspricht der Mietvertrag und seine Durchführung nicht den üblichen Gepflogenheiten unter fremden Dritten, ist ihm die steuerliche Anerkennung zu versagen. Dies bedeutet aber nicht, dass jede geringfügige Abweichung vom Üblichen sofort die steuerliche ...