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Oberfinanzdirektion Hannover - S 2295 - 44 - StO 217 V S 2295 - 66 - StH 222

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Verfügung vom – Az. w. o. –

Über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht wurde im (BFH/NV 2002, 584 ff. und Der Betrieb 2002, 874 ff., Veröffentlichung demnächst im Bundessteuerblatt II) entschieden.

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer u. a. dann ein besonderer Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG) anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Steuer unterlegen haben.

Entgegen der Annahme des FG Köln (FG) ( EFG 2000, S. 1006 ff.) ist die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG wörtlich – nicht rechtlich teleologisch reduziert – auszulegen.

Die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet.

Die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte sollen nach dem Steuersatz besteuert werden, der für das Welteinkommen anzuwenden ist.

Überflüssig ist zudem die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthaltene Einschränkung, dass das jeweilige DBA einen Progressionsvorbehalt erlauben muss: Die Regelung ist so auszulegen, dass das jeweilige DBA die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht...

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