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Buchführungspflicht bei gewerblichem
Grundstückshandel;
Rechtslage nach dem
Handelsrechtsreformgesetz 1999
(BGBl
1998 I, S. 1474)
Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ermitteln ihren Gewinn z. T. durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, weil sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschreiten bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden (§ 141 Abs. 2 AO). Es ist jedoch zu überprüfen, ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist.
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG kann sich bereits aus § 1 HGB ergeben.
Nach § 1 Abs. 1 HGB n. F. ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler ab einer gewissen Größenordnung grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 HGB.
Während früher in einer Aufzählung in § 1 Abs. 2 HGB abschließend aufgezählt wurde, was als Handelsgewerbe zu gelten hatte, ist heute jeder Gewerbebetrieb oberhalb der Kleinbetriebsgrenze ein Handelsgewerbe. Kein Gewerbe ist lediglich die freiberufliche Tätigkeit, wobei die Abgrenzungsmerkmale den steuerlichen Abgrenzungsmerkmalen entsprechen.
Ein gewerbliches Unternehmen gilt stet...