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Einkommensteuerliche Behandlung von Berufausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG; Studien und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie Abschlüsse inländischer Fachhochschulen gleichgestellten Ausbildungsgängen nach Landesrecht
Bezug: (BStBl 2005 I S. 955)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. 17 und 25 des (BStBl 2005 I S. 955) wie folgt gefasst:
„Tz. 17
Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Stpfl. hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin” (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.
Tz. 25
Berufsakademien und andere Ausbildungseinricht...