Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Finanzierungskosten zur Anschaffung oder Erhöhung von GmbH-Anteilen
Leitsatz
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG sind nur erfüllt, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Finanzierungskosten zur Anschaffung oder Erhöhung von GmbH-Anteilen sind unabhängig davon, ob die Fremdfinanzierung erforderlich oder die Eigenfinanzierung möglich war, Schuldzinsen, die dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG unterliegen. Gleiches gilt, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu finanzieren. Wird ein Darlehensbetrag nicht direkt auf ein Konto der GmbH, sondern auf ein mit 0,5 % Guthabenzins verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, wird es zunächst zur Begründung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber der kontoführenden Bank verwendet. Dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u. U. nicht geeignet sind, eine Einkunftserzielungsabsicht zu begründen, ist insoweit nicht relevant. Denn § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt lediglich darauf ab, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind, nicht aber darauf, ob diese wegen vorhandener bzw. fehlender Einkunftserzielungsabsicht abziehbar sind oder nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1486 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2007 S. 2260 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 9 UAAAC-47807