Steuerbefreiung für Honorare freier Mitarbeiter von
Volkshochschulen
Leitsatz
Unter
Umständen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der 6. EG-RL für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien
Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von
Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in
Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn
es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder
Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener
Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall
ist.