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Bundesministerium der Finanzen - IV C 5 - S 2334/07/0009 BStBl 2007 I S. 502

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen

Der (BStBl 2006 II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 (entspricht R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005) kein steuerbarer Vorteil begründen und ist die Richtlinienregelung keine Festsetzung von Durchschnittswerten i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen Folgendes:

Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Es ist hierbei grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) und § 8 Abs. 3 EStG ...

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