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BAG Beschluss v. - 1 ABR 47/06

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1475 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2007 S. 2822
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4306
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2007 S. 918
VAAAC-47837

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