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BGH Urteil v. - XI ZR 278/06

Gesetze: BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 398; ZPO § 253; ZPO § 829; ZPO § 835

Leitsatz

Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegitimation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an , WM 1999, 1065, 1066).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2560 Nr. 35
WM 2007 S. 1241 Nr. 26
ZIP 2007 S. 1779 Nr. 37
MAAAC-47960

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