Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis bereits vor Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids
vor Änderungsantrag
Leitsatz
Innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid bereits dann aufgrund eines rückwirkenden
Ereignisses zu ändern, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Umstände eingetreten sind, die Einfluss auf einen bereits
verwirklichten Besteuerungstatbestand haben.
Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige es sorgfaltswidrig unterlassen hat, auf diese Umstände vor Eintritt der
Bestandskraft hinzuweisen.