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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 193/06 EFG 2007 S. 1263 Nr. 16

Gesetze: FGO § 65

Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage

Leitsatz

Die Zulässigkeit einer Klage erfordert, dass der Kläger mit seiner Wohnanschrift bezeichnet wird. Dies gilt auch wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1343 Nr. 20
EFG 2007 S. 1263 Nr. 16
SAAAC-48392

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