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Bilanzsteuerrechtliche Fragen des Getränkegroßhandels
Bezug:
1. Bilanzsteuerliche Behandlung der Rückstellung für Pfandgelder
Für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückstellung für Pfandgelder aufgrund der – vorgesehenen – Erhöhung des Pfandgeldes gilt Folgendes:
Besteht für Unternehmen am Bilanzstichtag die Verpflichtung, Pfandgelder auszahlen zu müssen, so haben sie für diese Verpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz zwingend auszuweisen. Die Höhe der passivierten Rückstellung richtet sich nach dem Umfang der Verpflichtung am Bilanzstichtag. Steht an Bilanzstichtagen vor dem fest, dass die Verpflichtung zunimmt, weil eine Pfandgelderhöhung mit Wirkung vom an beschlossen wurde, so ist dies bereits bei der Bewertung der Rückstellung an den Bilanzstichtagen vor diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Die Höhe der Rückstellung richtet sich dabei nach dem wahrscheinlichen Pfandaufwand bezogen auf die am Bilanzstichtag ausgegebenen Flaschen. Dies bedeutet, dass aufgrund des Beschlusses zur Erhöhung des Pfandgeldes mit Wirkung ab an Bilanzstichtagen vor diesem Zeitpunkt die Pfandrückstellun...