Autodidakt als eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit; Voraussetzungen für die Durchführung der Wissensprüfung
Leitsatz
Behauptet ein Steuerpflichtiger, der nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, dass er eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt, muss er den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d. h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftlehre nachweisen. Dies gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der zwar eine Hochschule oder Fachschule besucht, den Besuch jedoch nicht mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert. Die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann. Steht jedoch fest, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit der qualifizierten Arbeit eines beratenden Betriebswirts nicht entspricht, ist eine Wissensprüfung nicht durchzuführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1495 Nr. 8 EStB 2007 S. 286 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 11 LAAAC-48500