Berücksichtigung von Insolvenzgeld im Kalenderjahr des Zuflusses beim Kindergeld; Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit
Leitsatz
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Lediglich innerhalb des Kalenderjahrs ist nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate Einkünfte und Bezüge "entfallen". Dies gilt für den Zufluss von BAföG-Zuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn sowie für Insolvenzgeld, das zwar aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen ist, jedoch erst im Januar des Folgejahrs ausgezahlt wurde. Auch das Insolvenzgeld führt zu einer Minderung oder ggf. im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften/Bezügen zu einem Wegfall der Bedürftigkeit des Kinds i. S. des § 1602 BGB, so dass der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1481 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2007 S. 2261 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 11 UAAAC-48510