Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund geänderter Rechtauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
Ein während des Kalenderjahrs ergangener bestandskräftiger Kindergeldbescheid kann nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kinds die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat. Beurteilung eines "wichtigen Hinweises" in einem Kindergeldbescheid als verbindliche Zusage, als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder als vorläufige Festsetzung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des Kinds.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1459 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 13 OAAAC-48512