Das Abrechnungspapier, aus dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1550 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2007 S. 2358 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 16 NAAAC-48521