Keine Wiedereinsetzung bei unvollständiger
Telefaxübersendung
Leitsatz
1. Für die Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame
Ausgangskontrolle, dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem
Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des
Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz vollständig gesendet
worden ist.
2. Lässt das Vorbringen die
naheliegende Möglichkeit offen, dass die unvollständige
Übersendung auf einer mangelhaften Ausgangskontrolle und damit auf einem
dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden seines
Bevollmächtigten beruht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht zu rechtfertigen.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 160 Nr. 2 HFR 2008 S. 500 Nr. 5 NJW 2007 S. 2839 Nr. 39 JAAAC-48664