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BAG Urteil v. - 3 AZR 734/05

Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 313; TV-VZ 2003 § 14

Leitsatz

1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.

2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1763 Nr. 32
HAAAC-48682

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