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BVerwG Urteil v. - 1 C 21.06

Gesetze: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AufenthG § 26 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14

Leitsatz

1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom an zu laufen beginnt.

2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).

Fundstelle(n):
WAAAC-48758

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