Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung und Fortführung von - VersR 1993, 630).
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Fundstelle(n): BB 2007 S. 1472 Nr. 27 HFR 2007 S. 1251 Nr. 12 NJW 2007 S. 2331 Nr. 32 KAAAC-48775