Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.
Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2007 S. 459 Nr. 4 DB 2007 S. 1638 Nr. 30 DStR 2007 S. 1411 Nr. 32 HFR 2007 S. 1246 Nr. 12 NJW 2007 S. 2556 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2007 S. 4481 SJ 2007 S. 40 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2007 S. 635 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 118 WM 2007 S. 1340 Nr. 28 PAAAC-48782