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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 572/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 73 Abs. 1 Nr. 1

Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld wegen Unterschreitens des Grenzbetrages

Leitsatz

  1. Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über - oder unterschreiten.

  2. Die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 EStG besteht auch dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung nach Ablauf des Kalenderjahres und in Kenntnis des vollständig verwirklichten Sachverhalts gegenüber der vorläufigen Beurteilung in der Prognoseentscheidung ändert.

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Fundstelle(n):
KAAAC-48976

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