Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld
wegen Unterschreitens des Grenzbetrages
Leitsatz
Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über - oder unterschreiten.
Die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 EStG besteht auch dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung nach Ablauf des Kalenderjahres
und in Kenntnis des vollständig verwirklichten Sachverhalts gegenüber der vorläufigen Beurteilung in der Prognoseentscheidung
ändert.